Wer wir sind

Spendenkonto

Dernbach Stiftung

Volksbank Schupbach

IBAN: DE78 5119 1800 0000 782300

BIC: GENODE51SBH

Verwendungszweck: Spende / Projekt

VORSTAND

SATZUNG

Die vollständige Satzung können Sie hier herunterladen.

Vorstandsvorsitzender

Johannes P. Dernbach

stellvertrende Vorsitzende

Uta Dernbach

Treuhänder

Ann-Katrin Dernbach

  • Satzung

    der Dernbach-Stiftung kreativer · toleranter Geist in der Verwaltung von advertise · Ann-Katrin Dernbach, Wiesenwegstr. 7, 34369 Hofgeismar-Hümme.

  • § 1 Name, Rechtsform

    Die Stiftung führt den Namen „Dernbach-Stiftung kreativer · toleranter Geist“ und hat ihren Sitz in Limburg a. d. Lahn. Sie ist eine unselbstständige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der advertise · Ann-Katrin Dernbach, Wiesenwegstraße 7, 34369 Hofgeismar-Hümme und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

  • § 2 Stiftungszweck

    (1)

    Die Stiftung hat den Zweck Kunst und Kultur zur Wiederherstellung der menschlichen Psyche im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr.5 AO zu fördern und verfolgt daher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2)

    Der Stiftungszweck besteht insbesondere in der Unterstützung und Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Wettbewerben sowie Workshops, die die Vermittlung von künstlerischen Fähigkeiten fördern.

    (3)

    Ferner besteht der Stiftungszweck darin

    1. durch die Förderung von Künstlerischem und künstlerisch Schaffendem mittels handwerklicher und kreativer Betätigung eine gesundheitliche Genesung und die Wiederherstellung der menschlichen Psyche zu erreichen.

    2. durch die Symbiose von angeleiteter künstlerischer Betätigung und therapeutischer Betreuung einen gesundheitlichen und psychischen Mehrwert zu schaffen, der regenerative Wirkung hat.

    3. die genannte therapeutische Betreuung Personen (im Sinne §53 AO) anzubieten, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

    (4)

    Die Stiftung erfüllt Ihre Zwecke auch durch die Gewährung von Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder sonstige Einrichtungen, soweit diese als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind. Es muss sich hierbei um steuerbegünstigte Körperschaften handeln.

    (5)

     Der Stiftungszweck nach Abs. 1 kann ausdrücklich sowohl durch fördernde als auch durch operative Projektarbeit verwirklicht werden. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks darf sich die Stiftung Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.

    (6)

     Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (7)

    Über Leistungen und Projekte der Stiftung entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Stiftungsleistung besteht in keinem Fall.

    (8)

     Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    (9)

     Die Stiftung kann die steuerrechtlich möglichen Rücklagen bilden.

  • § 3 Stiftungsvermögen

    (1)

    Die Stiftung wird mit einem (Anfangs-)Vermögen von € 10.000 (in Worten: zehntausend €) ausgestattet.

    (2)

    Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem

    Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

    (3)

    Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

    (4)

    Die Stiftung darf um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben.

    (5)

    Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Stifter sowie

    seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  • § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

    (1)

    Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Sitftungszweckes zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 AO.

    (2)

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 5 Organe und Treuhandverwaltung

    (1)

    Organ der Stiftungsverwaltung ist der Vorstand.

    (2)

    Vorstand der Stiftung ist der Stifter selbst. Er allein entscheidet über die Verteilung der Stiftungsmittel.

    (3)

    Ist zu einem Zeitpunkt kein Vorstand eingesetzt, so übernimmt automatisch die Treuhänderin die

    Vorstandstätigkeiten. Sie trägt dann unverzüglich für die Ernennung eines geeigneten Vorstandes,

    der die Stiftung im Sinne des Stifters führt, Sorge.

    (4)

    Der Treuhänder fertigt auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines

    testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im

    Rahmen seiner öffentlichen Berichtserstattung sorgt er für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

  • § 6 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung

    (1)

    Satzungsänderungen der Stiftung können der Stifter und der Treuhänder einstimmig beschließen.

    Nach dem Tode des Stifters sind Satzungsänderungen nur noch möglich, wenn der Sitftungszweck aufgrund der bestehenden Satzung nicht mehr verwirklicht werden kann.

    (2)

    Bei Änderungen des Stiftungszweckes hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein und auf

    dem Gebiet der Künstlerförderung zu liegen.

    (3)

    Der Treuhänder kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr

    zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen. Der Treuhänder kann allein die Auflösung der beschließen, wenn in der Endausstattung ein Mindestvermögen von 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert €) nicht erreicht wird.

  • § 7 Vermögensanfall

    (1)

    Bei Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an

    HARMONIE Lindenholzhausen e. V., Bahnhofstr. 65, 65551 Lindenholzhausen.

    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu

    verwenden hat.

  • § 8 Stellung des Finanzamtes

    (1)

    Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

    Limburg a. d. Lahn, 01. Februar 2017

Was wir tun

UNSERE MISSION

EMPFEHLUNGEN

GESUNDHEIT

Seelische und körperliche Gesundheit fördern.

INNOVATION

 Persönlichkeitsentfaltung zur Stärkung der Innovationskraft fördern.

KUNST

Künstler und Kunsthandwerk zu therapeutischen Unterstützung fördern.

NETZWERKEN

Kontakte und gegenseitiges Partizipieren fördern.

Leitbild

Mitwirken

Submitting Form...

The server encountered an error.

Form received.

Werden Sie Teil einer guten Sache und helfen Sie mit. Verteilen Sie unsere Botschaft und unterstüzten Sie uns dabei, Gutes zu tun und anderen Menschen zu neuer Kraft zu verhelfen. Sie sind nur noch einen Klick entfernt.

FREIWILLIG

Werden Sie ehrenamtlichter Botschafter der Stiftung und helfen Sie uns, zu helfen. Seien Sie Teil der Gesundung anderer Menschen durch Kunst und kreatives Schaffen. Durch Ihre Energie können wir noch mehr bewegen.

SCHREIBEN SIE UNS

post@dernbach-stiftung.de

© 2017 - Dernbach Stiftung | kreativer - toleranter Geist

Rübsanger Str. 20 | 65551 Limburg a. d. Lahn

1. Vorsitz Johannes P. Dernbach